Außergewöhnliche Belastung

Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).

Hat ein Steuerpflichtiger bestimmte größere Aufwendungen zu tragen, die diesem zwangsläufig erwachsen und über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat, kann er diese Aufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

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